29. Dezember 2015

Steu­er­än­de­rungen 2016

Mit dem Beginn des neuen Jahres möchten wir Ihnen einige Steu­er­än­de­rungen vorstellen, die am 1.1.2016 in Kraft treten sollen (Stand Dezember 2015).

Grund­frei­be­trag

Der Grund­frei­be­trag wurde bereits in 2015 von 8.354 Euro um 118 Euro auf 8.472 Euro erhöht. Er steigt im Jahr 2016 um 180 Euro auf 8.652 Euro. Zudem wird der Einkom­men­steu­er­tarif um 1,48 % „nach rechts“ verschoben. Mit dieser Verschie­bung der Steu­er­sätze des progres­siven Einkom­men­steu­er­ta­rifs wird der soge­nannten. Kalten Progres­sion entge­gen­ge­wirkt.

Unter­halts­frei­be­trag

Unter­halts­pflich­tige Steu­er­zahler können für 2015 einen Betrag von bis zu 8.472 Euro jähr­lich als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung absetzen. In glei­chem Maß wie der Grund­frei­be­trag steigt der Unter­halts­frei­be­trag im Jahr 2016 auf 8.652 Euro.

Frei­be­träge und Lohn­steu­er­klassen

Ab 2016 haben alle neu bean­tragten Frei­be­träge eine Gültig­keit von zwei Jahren. Eine Ände­rung ist nur nötig, wenn sich inner­halb dieses Zeit­raums die Voraus­set­zungen für den Frei­be­trag beim Arbeit­nehmer verän­dern.

Kinder­geld, Kinder­frei­be­trag und Kinder­zu­schlag

Die Kinder­frei­be­träge wurden in 2015 von 2.184 Euro um 72 Euro auf 2.256 Euro je Eltern­teil an die gestie­genen Lebens­hal­tungs­kosten ange­passt. In 2016 werden die Kinder­frei­be­träge in einem zweiten Schritt von 2.256 Euro um 48 Euro auf 2.304 Euro erhöht.

Der zusätz­liche Frei­be­trag für den Betreu­ungs- und Erzie­hungs- oder Ausbil­dungs­be­darf mit 1.320 Euro je Kind bleibt unver­än­dert.

Das Kinder­geld wurde in 2015 je Kind und Monat um 4 Euro erhöht. Ab 2016 wird eine weitere Erhö­hung um 2 Euro je Kind erfolgen. Ab 1.7.2016 ist zudem eine Erhö­hung des Kinder­zu­schlags von 140 Euro um 20 Euro auf 160 Euro geplant.

Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2015

Der Bundesrat hat am 16.10.2015 dem Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2015 (zuvor „Gesetz zur Umset­zung der Proto­kol­lerklä­rung zum Gesetz zur Anpas­sung der Abga­ben­ord­nung an den Zoll­kodex der Union und zur Ände­rung weiterer steu­er­li­cher Vorschriften“) zuge­stimmt.

Die wich­tigsten Regeln betreffen aus einkom­men­steu­er­li­cher Sicht die Anpas­sung der Besteue­rung stiller Reserven bei der Veräu­ße­rung bestimmter Anla­ge­güter (§ 6b Absatz 2a EStG) an die Recht­spre­chung des EuGH, die Abschaf­fung des Funk­ti­ons­be­nen­nungs­er­for­der­nisses beim Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag sowie die Anpas­sung der Rege­lung zur Fällig­keit der Divi­den­den­zah­lungen an außer­steu­er­liche Bestim­mungen. Zum Sonder­abzug von Unter­halts­leis­tungen muss der Unter­halts­emp­fänger in Zukunft seine ID-Nummer angeben.

Zudem ist eine Anpas­sung der Körper­schaft­steu­er­be­freiung für Entschä­di­gungs­ein­rich­tungen für insti­tu­ti­ons­be­zo­gene Siche­rungs­ein­rich­tungen erfor­der­lich geworden.

Beim Verlust­abzug kommt es zu einer Ausdeh­nung der Konzern­klausel nach § 8c KStG. Danach gilt sie auch für Über­tra­gungen durch die an der Spitze eines Konzerns stehende Person. Die Konzern­klausel umfasst damit auch Fälle, in denen die Konzern­spitze Erwerber und Veräu­ßerer ist.

Bei der Umsatz­steuer erfolgte eine Klar­stel­lung zur Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers bei Bauleis­tungen. Darüber hinaus wird eine neue Rege­lung geschaffen, die die Ausnahme bei der Anwen­dung der Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers bei Leis­tungen an den nicht unter­neh­me­ri­schen Bereich juris­ti­scher Personen regelt.

Neure­ge­lung der Erbschaft­steuer

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hatte mit Urteil vom 17.12.2014 die bestehenden Verscho­nungs­re­ge­lungen für betrieb­li­ches Vermögen zwar grund­sätz­lich für geeignet und erfor­der­lich gehalten, um Unter­nehmen in ihrem Bestand zu sichern und Arbeits­plätze zu erhalten. Das Gericht hielt die Ausge­stal­tung der Verscho­nungs­re­ge­lungen jedoch teil­weise mit Artikel 3 Absatz 1 des Grund­ge­setzes für unver­einbar.

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat dem Gesetz­geber Zeit bis 30.6.2016 gegeben, um das Erbschaft­steu­er­recht verfas­sungs­kon­form neu zu regeln. Am 12.10.2015 hatte es nun eine öffent­liche Anhö­rung im Finanz­aus­schuss des Bundes­tags gegeben, bei der der Gesetz­ent­wurf von einem Teil der Experten kriti­siert und dessen Verfas­sungs­mä­ßig­keit infrage gestellt wurde. Damit ist die Neure­ge­lung der Erbschaft­steuer noch nicht absehbar.

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